Pfarrblatt der katholischen Kirche im Kanton Zuerich

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Sie sind hier: Startseite Archiv 2010 forum Nr. 1, 2010 Wie man Weihbischöfe ernennt

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Weihbischof

Ein Weihbischof ist ein «Hilfsbischof» (lat. episcopus auxiliaris). Im Unterschied zum Diözesanbischof ist ihm kein eigenes Bistum zur Leitung übertragen. Aufgrund seiner sakramentalen Weihe ist er aber dennoch Bischof im vollen theologischen Sinn. Der Weihbischof ist dem Diözesanbischof zur seelsorgerlichen Leitung des Bistums an die Seite gestellt und ist von diesem als General- oder Bischofsvikar zu ernennen. Er handelt im Auftrag des Diözesanbischofs, vertritt ihn im sakramentalen Bereich und ist Mitglied der Bischofskonferenz.

Generalvikar und Bischofsvikar

Ein Generalvikar (lat. vicarius «Stellvertreter») ist der Stellvertreter eines residierenden Bischofs und ist für die Verwaltung der Diözese zuständig. Er leitet das Generalvikariat, die zentrale Verwaltungsbehörde der Diözese. Auch der Bischofsvikar ist ein Stellvertreter des Bischofs für einen bestimmten Bereich innerhalb eines Bistums. Dieses Amt wurde vom II. Vatikanischen Konzil neu geschaffen. Der Bischofsvikar ist dem Generalvikar administrativ gleichgesetzt, hat aber eine jurisdiktionelle Einschränkung auf ein bestimmtes Territorium innerhalb einer Diözese oder auf ein fest umrissenes Aufgabengebiet. Für das Amt des Bischofsvikars ist grundsätzlich keine Bischofsweihe erforderlich, häufig haben jedoch auch Weih­bischöfe diese Funktion inne.

Wie die Aufgabenteilung von Weihbischof Marian Eleganti und Bischofsvikar Josef Annen im Detail ausgestaltet wird, ist zurzeit noch offen.

JUDITH HARDEGGER