Wie man Weihbischöfe ernennt
In ihrer ersten Stellungnahme dazu schrieb die Zentralkommission: «Die Katholische Kirche im Kanton Zürich durfte erwarten, dass sie in einem derart wichtigen Personalentscheid zumindest angehört wird. Das ist so nicht geschehen.»
Im Kirchenrecht ist festgehalten, dass ein Diözesanbischof, der es «für angebracht hält, dass seiner Diözese ein Auxiliarbischof (Weihbischof) gegeben wird, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von wenigstens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priester» vorlegen kann. (CIC Can. 377 § 4)
Danach führt der Nuntius, Vertreter des Apostolischen Stuhls, im jeweiligen Land eine Ermittlung zu den vorgeschlagenen Priestern durch. Im konkreten Fall hat der Nuntius in der Schweiz, Mons. Francesco Canalini, laut eigener Aussage innerhalb der letzten zwei Jahre gut hundert Personen zu möglichen Kandidaten befragt und danach seine Ergebnisse dem Papst vorgelegt. Unter den Priestern, über die er Auskünfte eingeholt habe, sei auch Abt Marian gewesen.
Der Apostolische Stuhl kann natürlich Vorbehalte gegenüber Kandidaten anbringen oder diese sogar zurückweisen. Im äusÂsersten Notfall kann einem Diözesanbischof ein Weihbischof aufgezwungen werden. Man kann allerdings mit Sicherheit davon ausgehen, dass Abt Marian zu den Wunschkandidaten von Bischof Vitus Huonder gehört hat. Über die Ernennung entscheidet letztlich der Apostolische Stuhl – Rekursmöglichkeiten gibt es keine.
Die immer wieder geforderte demokratische Transparenz ist bei diesem Verfahren kaum einzulösen. Beispielsweise ist im Kirchenrecht nicht detailliert festgehalten, wer befragt werden muss. Fest vorgesehen ist ein Votum des Vorsitzenden der Bischofskonferenz sowie die Anhörung von Mitgliedern des Domkapitels. Welche Mitglieder befragt werden, bleibt jedoch dem Nuntius überlassen. Darüber hinaus kann er, wenn er es für angebracht hält, «auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und Ordensklerus sowie von Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln und geheim erfragen». (CIC Can. 377 § 3) Der Nuntius könnte also auch Mitglieder der Zentralkommission konsultieren, was in den vergangenen zwei Jahren zu diversen Kandidaten offenbar auch geschehen ist. Sämtliche befragte Personen sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet.
Ist also die Hoffnung der Zentralkommission auf Gehör reines Wunschdenken? Nicht ganz. In ihrer Erklärung nimmt sie bezeichnenderweise nicht den Nuntius sondern den Diözesanbischof in die Pflicht und erinnert ihn daran, er habe «den Organen der Katholischen Kirche im Kanton Zürich immer wieder zugesichert, dass er bei der Auswahl von Weihbischof und Generalvikar stets das Wohl der Zürcher Kirche vor Augen habe». Die Erwartung an Bischof Vitus Huonder war deshalb, dass er sich – wie in anderen Diözesen selbstverständlich – vor der Erstellung seiner Dreierliste mit seinen eigenen Beratungsorganen wie Bischofsrat, Priesterrat oder dem Rat der Laientheologen, aber auch mit staatskirchenrechtlichen Organen wie der Zentralkommission ausgesprochen hätte. Damit hätte er zum Vorneherein sicherstellen können, dass auf die Dreierliste nur Namen zu stehen kommen, die bei einer allfälligen Ernennung nicht auf Widerstand stossen. Er hätte also gewissermassen seine eigene Konsultation vor der Konsultation des Nuntius durchführen können – und klugerweise auch müssen. Das ist im Falle von Abt Marian Eleganti, wie wir aus sicherer Quelle wissen, weder im Bischofsrat noch in den genannten pastoralen Räten und auch nicht in der Zentralkommission geschehen.
THOMAS BINOTTO