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Wie man Weihbischöfe ernennt

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Am 7. Dezember wurde Abt Marian Eleganti zum Weihbischof für das Bistum Chur ernannt. Das hat neben Fragen zu seiner Person auch grundsätzliche Fragen zum Prozedere einer solchen Ernennung aufgeworfen.

In ihrer ersten Stellungnahme dazu schrieb die Zentralkommission: «Die Katholische Kirche im Kanton Zürich durfte erwarten, dass sie in einem derart wichtigen Personalentscheid zumindest angehört wird. Das ist so nicht geschehen.»
Im Kirchenrecht ist festgehalten, dass ein Diözesanbischof, der es «für angebracht hält, dass seiner Diözese ein Auxiliarbischof (Weihbischof) gegeben wird, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von wenigstens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priester» vorlegen kann. (CIC Can. 377 § 4)
Danach führt der Nuntius, Vertreter des Apostolischen Stuhls, im jeweiligen Land eine Ermittlung zu den vorgeschlagenen Priestern durch. Im konkreten Fall hat der Nuntius in der Schweiz, Mons. Francesco Canalini, laut eigener Aussage innerhalb der letzten zwei Jahre gut hundert Personen zu möglichen Kandidaten befragt und danach seine Ergebnisse dem Papst vorgelegt. Unter den Priestern, über die er Auskünfte eingeholt habe, sei auch Abt Marian gewesen.
Der Apostolische Stuhl kann natürlich Vorbehalte gegenüber Kandidaten anbringen oder diese sogar zurückweisen. Im äus­sersten Notfall kann einem Diözesanbischof ein Weihbischof aufgezwungen werden. Man kann allerdings mit Sicherheit davon ausgehen, dass Abt Marian zu den Wunschkandidaten von Bischof Vitus Huonder gehört hat. Über die Ernennung entscheidet letztlich der Apostolische Stuhl – Rekursmöglichkeiten gibt es keine.
Die immer wieder geforderte demokratische Transparenz ist bei diesem Verfahren kaum einzulösen. Beispielsweise ist im Kirchenrecht nicht detailliert festgehalten, wer befragt werden muss. Fest vorgesehen ist ein Votum des Vorsitzenden der Bischofskonferenz sowie die Anhörung von Mitgliedern des Domkapitels. Welche Mitglieder befragt werden, bleibt jedoch dem Nuntius überlassen. Darüber hinaus kann er, wenn er es für angebracht hält, «auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und Ordensklerus sowie von Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln und geheim erfragen». (CIC Can. 377 § 3) Der Nuntius könnte also auch Mitglieder der Zentralkommission konsultieren, was in den vergangenen zwei Jahren zu diversen Kandidaten offenbar auch geschehen ist. Sämtliche befragte Personen sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet.
Ist also die Hoffnung der Zentralkommission auf Gehör reines Wunschdenken? Nicht ganz. In ihrer Erklärung nimmt sie bezeichnenderweise nicht den Nuntius sondern den Diözesanbischof in die Pflicht und erinnert ihn daran, er habe «den Organen der Katholischen Kirche im Kanton Zürich immer wieder zugesichert, dass er bei der Auswahl von Weihbischof und Generalvikar stets das Wohl der Zürcher Kirche vor Augen habe». Die Erwartung an Bischof Vitus Huonder war deshalb, dass er sich – wie in anderen Diözesen selbstverständlich – vor der Erstellung seiner Dreierliste mit seinen eigenen Beratungsorganen wie Bischofsrat, Priesterrat oder dem Rat der Laientheologen, aber auch mit staatskirchenrechtlichen Organen wie der Zentralkommission ausgesprochen hätte. Damit hätte er zum Vorneherein sicherstellen können, dass auf die Dreierliste nur Namen zu stehen kommen, die bei einer allfälligen Ernennung nicht auf Widerstand stossen. Er hätte also gewissermassen seine eigene Konsultation vor der Konsultation des Nuntius durchführen können – und klugerweise auch müssen. Das ist im Falle von Abt Marian Eleganti, wie wir aus sicherer Quelle wissen, weder im Bischofsrat noch in den genannten pastoralen Räten und auch nicht in der Zentralkommission geschehen.

THOMAS BINOTTO

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Weihbischof

Ein Weihbischof ist ein «Hilfsbischof» (lat. episcopus auxiliaris). Im Unterschied zum Diözesanbischof ist ihm kein eigenes Bistum zur Leitung übertragen. Aufgrund seiner sakramentalen Weihe ist er aber dennoch Bischof im vollen theologischen Sinn. Der Weihbischof ist dem Diözesanbischof zur seelsorgerlichen Leitung des Bistums an die Seite gestellt und ist von diesem als General- oder Bischofsvikar zu ernennen. Er handelt im Auftrag des Diözesanbischofs, vertritt ihn im sakramentalen Bereich und ist Mitglied der Bischofskonferenz.

Generalvikar und Bischofsvikar

Ein Generalvikar (lat. vicarius «Stellvertreter») ist der Stellvertreter eines residierenden Bischofs und ist für die Verwaltung der Diözese zuständig. Er leitet das Generalvikariat, die zentrale Verwaltungsbehörde der Diözese. Auch der Bischofsvikar ist ein Stellvertreter des Bischofs für einen bestimmten Bereich innerhalb eines Bistums. Dieses Amt wurde vom II. Vatikanischen Konzil neu geschaffen. Der Bischofsvikar ist dem Generalvikar administrativ gleichgesetzt, hat aber eine jurisdiktionelle Einschränkung auf ein bestimmtes Territorium innerhalb einer Diözese oder auf ein fest umrissenes Aufgabengebiet. Für das Amt des Bischofsvikars ist grundsätzlich keine Bischofsweihe erforderlich, häufig haben jedoch auch Weih­bischöfe diese Funktion inne.

Wie die Aufgabenteilung von Weihbischof Marian Eleganti und Bischofsvikar Josef Annen im Detail ausgestaltet wird, ist zurzeit noch offen.

JUDITH HARDEGGER