… und kritische Fragen?
 Am 27. September werden die Stimmberechtigten der römisch-katholischen Kirche im Kanton Zürich über eine neue Kirchenordnung abstimmen. Inzwischen sind die Wahlberechtigten auch mit den Abstim-mungsunterlagen bedient worden. Einen eigentlichen Wahlkampf oder massive Kontroversen gab es bislang nicht, dennoch haben Zentralkommission und Synode an zahlreichen Veranstaltungen über die Kirchenordnung informiert und sich auch kritischen Fragen gestellt. Zu den am häufigsten geäusserten Vorbehalten nimmt Benno Schnüriger, Präsident der Zentralkommission, hier Stellung.
Kritik: Immer mehr hat sich die kantonale Körperschaft im Verlauf der letzten Jahre Kompetenzen angemasst, die ihre eigentliche Zweckbestimmung bei weitem überschreiten.
Antwort: Wenn es um die neue Kirchenordnung geht, ist dazu klar zu sagen, dass das neue Kirchengesetz, das am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, es den öffentlich-rechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaften freilässt, eine Kirchenordnung zu erlassen. Die katholische Kirche im Kanton Zürich nimmt dieses Angebot des Staates in Absprache mit dem Klerus an. Dementsprechend stellen sich Generalvikar und Weihbischof Paul Vollmar wie die Dekane hinter die Kirchenordnung, die von der Synode Ende Januar 2009 verabschiedet wurde. Zur Erinnerung: Auch das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963 wurde vom damaligen Diözesanbischof Johannes Vonderach ausdrücklich befürwortet.
Kritik: Die neue Kirchenordnung dient in erster Linie dazu, diese sich angemassten Kompetenzen auch rechtlich zu verankern. Das führt zum Beispiel zur zwanghaften Verknüpfung der Zugehörigkeit zur (Welt)Kirche mit jener zur staatskirchlichenrechtlichen Körperschaft, was das Bundesgericht als unzulässig betrachtet.
Antwort: Im zu beurteilenden Fall hatte das Bundesgericht der Auslegung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern widersprochen, nicht aber der Austrittsbestimmung selbst. Verfassungswidrig ist, wenn mit dem Austritt aus der Körperschaft gleichzeitig ein bekenntnishafter Akt gefordert wird, mit dem sich die austrittswillige Person auch von der römisch-katholischen Kirche lossagen muss.
Die Bestimmung von Art. 2 im Kirchengesetz verlangt keinen solchen bekenntnishaften Akt. Die Austrittserklärung richtet sich an die Kirchgemeinde und an den Staat gleichermassen mit der Folge, dass damit gegenüber der Kirchgemeinde sowohl Mitgliedschaftspflichten wie -rechte wegfallen, und die ausgetretene Person für den Staat als konfessionslos gilt.
Kritik: Art. 58 und 59 KO befassen sich mit der Wahl der Pfarrer und/oder Gemeindeleitenden. In diesen Fällen lag bisher die Entscheidungskompetenz beim Bischof. Die ohnehin schon eingeschränkten Möglichkeiten des Bischofs sollen damit weiter geschmälert werden.
Antwort: Die Kompetenzen des Bischofs werden in keiner Weise beschnitten, denn gemäss Art. 58 Abs. 3 KO (Pfarrer und Pfarradministratoren) und Art. 59 Abs. 2 (Gemeindeleitungen) sind lediglich Personen wählbar, welche die Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung erfüllen. Ohne kirchliche Beauftragung durch den Bischof gibt es keine Wahl. Das ist in der geltenden Kirchenordnung so und wird auch in der neuen so sein. Die Frage, ob eine Gemeindeleiterin oder ein Gemeindeleiter, welche die kirchlichen Voraussetzungen erfüllt, angestellt oder gewählt wird, diese Frage hat die Körperschaft bisher beantwortet und sie wird sie auch künftig beantworten.
Zusammenstellung Thomas Binotto