Pfarrblatt der katholischen Kirche im Kanton Zuerich

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Forschung am Menschen

Grenzenlose Freiheit?

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Spitzenmedizin ist nur möglich, wenn geforscht wird. Mit Tieren, aber auch mit Menschen. Ein delikates Thema, das in der jüngeren Geschichte ganz düstere Kapitel aufweist. Höchste Zeit, dass die Forschung am Menschen hierzulande gesetzlich geregelt wird.

Um Krankheitsursachen zu erforschen oder die Wirksamkeit von neuen Medikamenten zu testen, ist die Forschung auf Versuchspersonen angewiesen. In der Schweiz ist solche Forschung am Menschen bis anhin weder umfassend noch einheitlich geregelt. Das soll sich ändern, indem rechtliche und ethische Grundsätze in einem Bundesgesetz festgeschrieben werden. Im Vergleich mit anderen westeuropäischen Ländern gibt es in der Schweiz diesbezüglich grossen Nachholbedarf. Die im Jahr 2000 aufgenommenen Arbeiten wurden im Herbst 2001 zur Erarbeitung des noch für dringlicher gehaltenen Stammzellenforschungsgesetzes unterbrochen. Dieses wurde im Dezember 2003 verabschiedet.
Das geplante Humanforschungsgesetz soll folgende Bereiche regeln: die Forschung an Versuchspersonen, die Forschung an biologischem Material und an Personendaten, die Forschung an Föten, Embryonen und Keimbahnzellen, insofern dieser Bereich nicht schon durch das Stammzellenforschungsgesetz abgedeckt wird, sowie die Forschung an Verstorbenen.
Um einem solchen Humanforschungsgesetz die nötige Verfassungsgrundlage zu geben, wurde der Bundesrat im Jahr 2003 beauftragt, einen Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen auszuarbeiten. Im Februar 2006 schickte er je einen Vorentwurf sowohl des Verfassungsartikels wie des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen in die Vernehmlassung, die bis Ende Mai 2006 dauerte.


JUDITH HARDEGGER


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Schweizer Bischofskonferenz

Für die Bioethik-Kommission der SBK dürfen die Interessen der Forschung nie über das Prinzip der menschlichen Würde gestellt werden. Die Kommission begrüsst zwar die Vereinheitlichung der Gesetzgebung, bemängelt aber, dass die Vorlage den Persönlichkeitsschutz und die Forschungsfreiheit als Gegenspiele werte. Die Anforderungen der Schweizer Bundesverfassung gemäss Art.7, welche die Würde des Menschen achtet und schützt, seien nicht erfüllt.

Die Stellungnahme im Wortlaut:

www.kath.ch/sbk-ces-cvs/pdf/lettreconseilfederalcouchepin.pdf (nur französisch)