Con tutti – aufs Zusammenspiel kommt’s an
An der Gestaltung des Lebens der katholischen Kirche im Kanton Zürich sind zwei Leitungsstrukturen massgeblich beteiligt: zum einen die vom Kirchenrecht vorgegebenen hierarchischen Strukturen, angefangen vom Papst über den Bischof von Chur, den Generalvikar für die Kantone Zürich und Glarus bis hin zur pastoralen Leitungsverantwortung des Pfarrers oder der Gemeindeleiterin respektive des Gemeindeleiters. Diese Strukturen werden oft als „innerkirchlich“ oder „pastoral“ bezeichnet.
Als zweites Standbein wirken die vom staatlichen Religionsrecht geprägten Strukturen der Kirchgemeinden unter der Leitung der Kirchenpflegen sowie der Römisch-katholischen Körperschaft unter der Leitung von Synode und Zentralkommission. Hier spricht man von der „staatskirchenrechtlichen Organisation“.
Für nicht direkt Beteiligte ist im Alltag von dieser Doppelstruktur kaum etwas zu spüren, weil sie als partnerschaftliches Miteinander gelebt wird. Auf der Ebene von Pfarrei und Kirchgemeinde nimmt der Pfarrer oder die Gemeindeleitung gemeinsam mit dem Seelsorgeteam und dem Pfarreirat die Verantwortung für die pastoralen und seelsorgerlichen Fragen wahr, während die Kirchenpflege sich um die finanziellen und administrativen Belange kümmert. Und weil diese Doppelstruktur von den meisten als selbstverständlich empfunden wird, machen sich die wenigsten darüber weitere Gedanken. Spürbar wird sie erst, wenn es zu Spannungen kommt. Besondere Aufmerksamkeit finden Konflikte um Personen, etwa wenn Kirchenpflegen den Pfarrer nicht zur Wiederwahl vorschlagen. Aber es gibt auch inhaltliche Auseinandersetzungen, etwa wenn das Seelsorgeteam einen Ausbau der Jugendarbeit wünscht, die Kirchenpflege aber einem Renovationsvorhaben den Vorrang gibt und die nötigen Finanzen nicht bereitstellen will.
EIN VERGLEICH
Bevor die Hintergründe, Chancen und Probleme dieser Doppelstruktur beleuchtet werden, ist es wichtig, ihren Sinn zu erläutern. Dazu soll die Kirche mit einem Orchester verglichen werden:
Sinn und Zweck eines Orchesters ist es, gemeinsam zu musizieren. Damit diese Musik harmonisch erklingt und die Kompositionen so interpretiert werden, wie es der Absicht des Komponisten entspricht, wird das Or-chester von einer Dirigentin oder einem Dirigenten geleitet. Zusammen mit den verschiedenen Instrumentalisten bringt die Dirigentin die Partitur zum Klingen. Ihr obliegen die Zusammenstellung des Programms, die Vorgabe von Tempo und Lautstärke der einzelnen Stimmen, die Gestaltung der Proben und so weiter. Kurz: Die Dirigentin trägt die Leitungsverantwortung für das Musikalische, eine Verantwortung, die sie aber nur im Zusammenspiel und mit der aktiven Beteiligung der Musikerinnen und Musiker sinnvoll wahrnehmen kann.
Hinter vielen Orchestern steht zusätzlich ein Orchesterverein. Er schafft die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für das Leben des Orches-ters. Die Vereinsmitglieder, die oft weitgehend deckungsgleich sind mit den Musiker--innen und Musikern, wählen einen Ver- einsvorstand und einen Präsidenten. Der Vorstand entscheidet über das Budget, legt die Höhe der Beiträge fest und ist für die Wahl und Anstellung der Dirigentin, aber auch für die Honorierung von Solisten, für die Miete von Proberäumen, die Anschaffung von Noten und Notenständern oder die Festlegung von Eintrittspreisen fürs Konzert zuständig.
Die Übertragung dieses Beispiels auf das Leben der Kirche in der Schweiz liegt auf der Hand: Das Orchester entspricht der Pfarrei, die Dirigentin dem Pfarrer, die Noten dem Evangelium und der Klang des Orchesters, sein Üben und seine Konzerte entsprechen dem gelebten Glauben und Feiern der kirchlichen Gemeinschaft. So wie die Gesetze und Regeln des Musizierens das Leben des Orches-ters prägen, so bestimmen die Vorgaben der biblischen Botschaft und des kirchlichen Rechts diesen „innerkirchlichen“ oder pas-toralen Bereich.
Die Rolle des Orchestervereins hingegen übernimmt die Kirchgemeindeversammlung, die den äusseren Rahmen in finanziellen und organisatorischen Fragen vorgibt, und die Kirchenpflege, die für die Verwaltung des Geldes und die Regelung der äusseren Angelegenheiten zuständig ist. Und wie in vielen Orchestern Musiker und Vereinsmitglieder mehr oder weniger deckungsgleich sind, besteht auch die katholische Kirchgemeinde aus den Kirchenmitgliedern des jeweiligen Gebietes.
CHANCEN
Die Vorteile dieses Mit- und Ineinanders sind offensichtlich und lassen sich am Beispiel von Orchester und Orchesterverein wiederum schön aufzeigen: Der Verein schafft die nötigen Voraussetzungen für ein gutes und kreatives Funktionieren des Orchesters – und die Dirigentin kann sich auf ihre Hauptaufgabe, nämlich die Förderung einer stimmigen Interpretation und Aufführung der Musik, konzentrieren. Die Orchestermusikerinnen und -musiker fühlen sich nicht nur für ihren musikalischen Beitrag verantwortlich, sondern auch für die organisatorischen Belange. Und da der Orchesterverein oder sein Vorstand die Dirigentin wählen kann, fühlt er sich auch dafür verantwortlich, dass es ihr gut geht – nimmt sie allerdings auch in die Pflicht, wenn er den Eindruck hat, die Dinge entwickelten sich nicht wie geplant und vereinbart. Zwischen dem Präsidenten oder auch dem Kassier des Vereinsvorstandes und der Dirigentin, zwischen den musikalisch besonders guten und den finanziell oder organisatorisch geschickten Mitgliedern ist eine Arbeitsteilung möglich, so dass jede und jeder seine Stärken einbringen und gleichzeitig von den Fähigkeiten anderer profitieren kann.
Voraussetzung für ein solches Miteinander sind gegenseitiges Vertrauen, partnerschaftliche Zusammenarbeit, Wahrnehmung der eigenen Verantwortung und Respektierung der Grenzen der eigenen Zuständigkeit – und natürlich die Ausrichtung auf das gemeinsame Ziel: gemeinsam die Musik zum Klingen zu bringen, zur Freude aller Mitspieler und Zuhörerinnen.
PROBLEME UND GEFAHREN
Diese anspruchsvollen Voraussetzungen machen gleichzeitig aber auch deutlich, wo Probleme und Fallstricke behindern können: Gefahr droht, wenn der Präsident des Orches-tervereins meint, kraft seines wichtigen Amtes auch sagen zu müssen, was und wie gespielt wird, und der Dirigentin ins Handwerk pfuscht. Problematisch wird’s aber auch, wenn es zu Konflikten zwischen der Dirigentin und dem Orchester kommt, tief greifende Meinungsverschiedenheiten über die Interpretation der aufgeführten Werke aufkommen oder die Dirigentin nicht akzeptieren kann, dass die von ihr gewünschten Solisten das Budget sprengen. Und natürlich kann Missstimmung bezüglich der Höhe der Mitgliederbeiträge die Harmonie bei den Proben ebenso beeinträchtigen wie arrogante Allüren der Dirigentin die Stimmung an der jährlichen Vereinsversammlung belasten können.
Aber wie gesagt: Wenn das Orchester und seine Dirigentin samt Solisten und allen anderen Beteiligten sich unermüdlich für das gemeinsame Musizieren und einen möglichst vielfältigen, stimmigen Klang einsetzen und wenn der Orchesterverein unter der Leitung des Vorstandes seine sehr wichtige, aber letztlich dienende Arbeit sorgfältig und im Dienst an der Sache wahrnimmt, ist diese Doppelstruktur ein Segen.
Und genau das Gleiche gilt für die Doppelstruktur von Pfarrei und Kirchgemeinde, pastoralen Strukturen und staatskirchenrechtlicher Organisation.
HINTERGRÜNDE
Die Organisation des kirchlichen Lebens mit Hilfe dieser Doppelstruktur ist allerdings keine Selbstverständlichkeit – im Gegenteil: In dieser Hinsicht ist die Schweiz in der katholischen Kirche tatsächlich ein „Sonderfall“.
Die ältesten Wurzeln der heutigen Kirchgemeinden reichen bis ins Mittelalter zurück. Die Bewohner der einzelnen Gemeinden schlossen sich zusammen, um gemein- sam für den Bau und Erhalt des Kirchengebäudes und für den Lebensunterhalt des Pfarrers zu sorgen. Als Gegenleistung hatten sie das so genannte Präsentationsrecht, also die Möglichkeit, dem Bischof einen Vorschlag für die Besetzung der Pfarrstelle zu unterbreiten.
Aus der solidarischen Sorge für Gebäude und materielle Ermöglichung der Seelsorge gingen im modernen demokratischen Staat die Kirchensteuern und die Kirchenpflegen hervor. Aus dem Präsentationsrecht entstand das Pfarrwahlrecht und aus der kantonalen staatlichen Aufsicht über das Kirchenwesen entstanden im Zusammenhang mit der Entflechtung der Aufgaben von Kirche und Staat vor gut 200 Jahren die ältesten „Landeskirchen“, die kantonalen kirchlichen Körperschaften. Diese Entwicklungen verliefen in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich, unter anderem stark beeinflusst durch die konfessionelle Situation.
Im reformiert geprägten Kanton Zürich erfolgte die öffentlich-rechtliche Anerkennung der katholischen Kirche erst im Jahr 1963 – auf Wunsch der katholischen Wohnbevölkerung sowie mit der aktiven Unterstützung von Bischof und Generalvikar. Diese Anerkennung war die Voraussetzung, um der Kirche seitens des Staates das Steuerbezugsrecht zu verleihen. Und weil nach schweizerischem Rechtsverständnis das Steuerrecht immer an ein Mitwirkungsrecht der Besteuerten geknüpft ist und eine demokratische und rechtsstaatliche Organisation erfordert, wurden die Kirchgemeinden und die kantonale Körperschaft in Verfassung und Gesetz verankert. Dabei handelt es sich um Strukturen, die zwar dem staatlichen Recht verpflichtet sind, aber einem kirchlichen Zweck dienen.
DISKUSSIONEN
In den letzten Jahren waren zu dieser Doppelstruktur jedoch auch kritische Stimmen zu hören. So wurde die Befürchtung laut, sie könnten zu einer „Verstaatlichung“ der Kirche führen. Und die Eigenart der Leitungsstrukturen und das Selbstverständnis der katholischen Kirche werde nicht ausreichend respektiert. Weiter wurde kritisiert, die Verleihung der Steuerhoheit an die Kirchgemeinden fördere den Gemeinde-Egoismus, während den Bistümern, aber auch der Kirche auf gesamtschweizerischer Ebene die finanziellen Mittel vorenthalten würden, die zur Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgabe nötig seien. Damit förderten die staatskirchenrechtlichen Strukturen eine finanzielle Schieflage und ein Kirchenbild, das der Einbettung der einzelnen Pfarreien in das Bistum und in die Weltkirche nicht genügend Beachtung schenke.
Diese Anfragen sind ernst zu nehmen: Sowohl was die Leitungsstrukturen als auch was die Kirchenfinanzen betrifft, ist die Balance zwischen der Eigenverantwortung der Gemeinde am Ort und der solidarischen Verbundenheit mit der ganzen Kirche ein wichtiges Anliegen. Und nicht nur aus theologischen Gründen, sondern auch aus praktischer Notwendigkeit sind die Kirchge-meinden mehr und mehr gefordert, die Ver- netzung und die Einbettung in übergreifende kantonale, diözesane und gesamtschweizerische Strukturen zu fördern.
SCHWEIZERISCH UND GUT KATHOLISCH
Wie jede Organisation hat diese historisch gewachsene Doppelstruktur nicht nur Stärken, sondern auch Schwächen. Trotzdem haben sich die staatlichen Behörden, die kirchlichen Autoritäten und die Bevölkerung im Kanton Zürich im Rahmen der Abstimmung um die neue Kantonsverfassung und in der Erarbeitung eines neuen Kirchengesetzes erneut klar zur Weiterentwicklung dieser typisch schweizerischen Form der Gestaltung des kirchlichen Lebens bekannt.
Sie trägt unserer direktdemokratischen Tradition und Kultur Rechnung.
Sie gewährleistet finanzielle Solidarität, aber auch Transparenz.
Sie stellt gute Beziehungen zu den staatlichen Behörden sicher.
Sie gibt den Kirchenangehörigen Mitwirkungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass alle Mitglieder des Volkes Gottes die Kirche bilden.
Und sie erlaubt es den pastoral Verantwortlichen, sich auf ihre Aufgaben im Bereich der Verkündigung, der Seelsorge und der Pflege der kirchlichen Gemeinschaft zu konzentrieren.
DANIEL KOSCH